Haben Sie über die unten aufgeführten Fragen hinaus noch offene Punkte, die Sie beschäftigen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Ihr ATHERA Team ist immer gerne für Sie da.

Ihre Fragen & unsere Antworten:

Warum benötige ich eine Verordnung vom Arzt?

Medizinische Behandlungen können nur nach Vorlage einer Heilmittelverordnung stattfinden.
Die Diagnose des Arztes ist der Ausgangspunkt unserer Behandlungen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Physiotherapeutinnen und Phyiotherapeuten im Auftrag der Krankenkassen nur auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung therapieren. Diese Verordnung muss zum ersten Behandlungstermin im Original vorliegen und den Vorgaben des gesetzlichen Heilmittelkataloges entsprechen.

Habe ich immer die gleiche Therapeutin oder den gleichen Therapeuten?

Mit Ausnahme von Krankheit oder Urlaub werden Sie in der Regel von ein bis max. zwei Therapeutinnen oder Therapeuten behandelt. Wir bemühen uns um Kontinuität, denn die Erfahrung zeigt, dass die besten Ergebnisse erzielt werden, wenn dieselben Therapeutinnen oder Therapeuten die Therapie durchführen. Aber natürlich können terminliche Gründe oder eine Änderung des Behandlungsbedarfes zum Wechsel führen. Außerdem steht Ihnen jederzeit frei, Ihre Wünsche zu äußern, wenn Sie z.B. aus persönlichen Gründen Ihre Therapeutin oder Ihren Therapeuten wechseln möchten.

Welche Vorgaben müssen wir außer der Therapie noch erfüllen?

Unsere Mitarbeiterinnen an der Rezeption / am Eingangsbereich kümmern sich um Terminvergabe und -verschiebung, das Kassieren der Rezeptgebühr und sonstige organisatorische Abwicklungen.
Laut Vertragsvereinbarung der gesetzlichen Krankenkassen gehören diese Leistungen in die therapeutische Behandlungszeit. Um aber die Therapiezeit bestmöglich für Sie nutzen zu können, bieten wir Ihnen diesen Service gerne außerhalb Ihrer Behandlungszeit an. Sie quittieren jede therapeutische Leistung / Behandlung am Tag der Leistungsabgabe mit Ihrer Unterschrift auf der Rückseite der Heilmittelverordnung. Wir reichen dann die Verordnung am Ende der Behandlungsserie bei der Krankenkasse zur Erstattung ein.

Nicht stattgefundene Behandlungen werden nicht von Ihnen unterschrieben. Zu spät abgesagte Termine müssen wir Ihnen privat in Rechnung stellen.

Bitte kommen Sie pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Verspätungen gehen leider zu Lasten Ihrer Behandlungszeit, da auch die nächsten Patientinnen und Patieten pünktlich die vereinbarten Termine wahrnehmen möchten.

Wann werden Ausfallgebühren berechnet und warum sind die Kosten zum Teil unterschiedlich?

Ausfallgebühren entstehen nur dann, wenn Sie Ihren reservierten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen.  Wir weisen unsere Patientinnen und Patienten immer rechtzeitig daraufhin (mündlich und schriftlich auf dem Terminzettel und im Behandlungsvertrag), dass wir bei Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins, den wir exklusiv reservieren, oder bei kurzfristigen Absagen (weniger als 24 Stunden) als Leistungserbringer nach § 615 BGB berechtigt sind, die vereinbarten Behandlungskosten in entsprechender Höhe in Rechnung zu stellen.  Die Kosten beziehen sich auf die Leistungen, die wir erbracht hätten (Krankengymnastik wird z.B. anders berechnet als Manuelle Therapie etc.).

Im Gegenzug dürfen Sie als Patientin oder Patient unserer Praxis bei einem vereinbarten Termin verlangen, pünktlich behandelt zu werden und nicht unnötig lange auf Ihre Behandlung zu warten.

Gibt es Fristen für den Rezeptbeginn und Rezeptunterbrechungen?

Wir als Physiotherapie Praxis müssen uns an die Vorgaben der Heilmittelrichtlinien halten. Deshalb gelten für Verordnungen folgende Fristen:

  • Der Behandlungsbeginn unterliegt einer Frist von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung. Die 28 Tage werden in Kalendertagen gerechnet, inklusive Wochenenden und Feiertagen. Kann die Behandlung nicht bis zu diesem Zeitpunkt begonnen werden, ist die Verordnung nicht mehr gültig.
  • Sofern die Ärztin oder der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf auf der Verordnung vermerkt hat, muss diese innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung begonnen werden.
  • Verordnungen mit bis zu sechs Behandlungseinheiten sind drei Monate lang gültig, Verordnungen mit mehr als sechs Behandlungseinheiten sechs Monate lang.
  • Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und muss abgebrochen werden.
  • Für Verordnungen, die Ihnen im Rahmen des Entlassmanagements oder aufgrund eines Arbeitsunfalls ausgestellt werden (Kostenträger BG) gelten andere Fristen.

Kann ich einfach einen Termin für einen Hausbesuch vereinbaren?

Wenn der Arzt / die Ärztin die Notwendigkeit des Hausbesuches auf der Heilmittelverordnung vermerkt hat, führen wir gerne auch Hausbesuche durch. Jedoch sind die Kapazitäten für Hausbesuche begrenzt.

Eine Behandlung in der Praxis ist in den meisten Fällen terminlich schneller möglich.

Wie lange dauert eine Behandlung?

Für jedes Heilmittel ist eine Mindestbehandlungszeit von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Bei den Heilmitteln „Manuelle Therapie“ und „Krankengymnastik“ beispielsweise beträgt diese 15 Minuten.

Um aber für Sie den bestmöglichen Therapieerfolg zu erreichen, versuchen wir in der Regel eine längere Behandlungsdauer zu ermöglichen. Bei „Manueller Therapie“ und „Krankengymnastik“ sind das in unserer Praxis 20 Minuten.

Welche Kosten für die Behandlung kommen auf mich zu?

Je nachdem, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind oder mit einer Heilmittelverordnung Ihres Durchgangsarztes
( z.B. nach einem Arbeitsunfall) zu uns kommen, entstehen Ihnen unterschiedlich hohe Kosten, da sich die Abrechnungsmodalitäten unterscheiden.

  • Gesetzlich Versicherte: Sind Sie gesetzlich versichert, rechnen wir mit Ihrer Krankenkasse ab. Ähnlich wie bei Medikamenten müssen Sie einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen und eine Zuzahlung leisten. Diese setzt sich aus 10,00 Euro Rezeptgebühr und 10% des Rezeptwertes zusammen. Wir als Physiotherapie Praxis haben auf diesen Betrag keinen Einfluss. Er wird von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Die Zuzahlung ist laut Krankenkassen am ersten Behandlungstag fällig.

  • Privatpatientinnen / Patienten und Beihilfeversicherte: Die Höhe des Erstattungsbetrages Ihrer Behandlungskosten ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag. Wir informieren Sie gerne über unsere Preise.

  • Berufsgenossenschaft (BG): Wenn Sie mit einer Heilmittelverordnung Ihres Durchgangsarztes (z.B. nach einem Arbeitsunfall) zu uns kommen, rechnen wir mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Sie müssen in diesem Fall keine Zuzahlung leisten.

  • Selbstzahlerinnen / Zahler: Sie können für alle angebotenen Leistungen Termine vereinbaren, die Sie selbst zahlen. Unser Angebot finden Sie in der Kategorie Prävention & Wellness. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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