Liebe Patientin, lieber Patient,

Ihre Gesundheit und Genesung liegen uns am Herzen. Dafür geben Ihre ATHERA Therapeutinnen und Therapeuten alles. Nicht umsonst wird immer wieder darauf hingewiesen, wie anspruchsvoll und kräftezehrend die Arbeit ist - und wie wenig sich das in den Gehältern niederschlägt.

Um Ihnen immer eine Behandlung auf höchstem Niveau und nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermöglichen, arbeiten bei uns top ausgebildete Therapeutinnen und Therapeuten, die sich regelmäßig, oft auch in ihrer Freizeit, fortbilden. Die Teilnahme an diesen regelmäßigen Aus- und Weiterbildungen sorgt dafür, dass Sie als Patientin oder Patient individuell gestaltete Therapien auf Basis moderner Konzepte und innovativer Behandlungsmethoden erhalten.

Dem wollen wir mit einer fairen Bezahlung Rechnung tragen, dabei auch die in den vergangenen Jahren zum Teil deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten berücksichtigen.

Die gesetzlichen Kassen haben da in den vergangenen Jahren schon immer wieder entsprechende Anpassungen vorgenommen, unsere Preise für Privatpatientinnen und Patienten dagegen sind deutlich seltener und prozentual geringer erhöht worden.

Aus diesen Gründen findet eine Preisanpassung für einige unserer Behandlungen für privat Versicherte an die gestiegene Vergütung der gesetzlichen Krankenkassen an.


Es gab im August 2021 Erhöhungen der gesetzlichen Kassen. Jetzt passen wir ebenfalls an.

Wichtig:

Da uns Ihre Gesundheit am Herzen liegt, behalten wir die verlängerten Behandlungszeiten bei: Ihre ATHERA Therapeutin oder Therapeut behandeln Sie länger als die vorgeschriebene und oft praktizierte Mindest-Behandlungszeit von 15 Minuten.

Wichtige Informationen auf einen Blick

FREIWILLIG VERSICHERTE PATIENTINNEN UND PATIENTEN

Die Preise für die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten sind in den letzten Jahren mehrfach erhöht worden, die Preise für die freiwillig versicherten Patientinnen und Patienten sind dagegen weitestgehend stabil geblieben. Der Bundesverband für Physiotherapeuten, ZVK, empfiehlt für Privatpatienten im Heilmittelbereich den 2,3-fachen Satz gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten, bei einer Mindestbehandlungsdauer von 15 Minuten je Behandlung, zu berechnen. Trotz der Anpassung einiger unserer Preise bleiben wir auch zukünftig deutlich unter dieser Empfehlung und bieten Ihnen weiterhin eine längere Behandlungszeit an, als die vorgegebene Mindestbehandlungsdauer von 15 Minuten je Maßnahme – Ihre Gesundheit ist uns das wert!

Preise für freiwillig versicherte Patientinnen und Patienten sind frei wählbar, da keine Gebührenordnung für den Heilmittelbereich existiert. Es kommt aber immer wieder vor, dass einzelne Privatversicherungen den in Rechnung gestellten Betrag nicht vollständig erstatten. Sie begründen das damit, dass ein von ihnen einseitig vorgegebener Erstattungssatz als angemessen und ortsüblich anzunehmen sei. Diese Aussage entspricht nicht der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung. Vielmehr haben Sie durch den Versicherungsvertrag Anspruch auf die Kostenerstattung, für medizinisch notwendige Heilmittelleistungen. Mehrere Gerichte haben diese Auffassung in entsprechenden Urteilen bekräftigt.

Wir helfen Ihnen im Falle einer unrechtmäßigen Erstattungskürzung gerne weiter. Im unteren Teil dieser Seite stellen wir Ihnen unterschiedliche Musterschreiben mit Bezugnahme auf die Gerichtsurteile zum Download zur Verfügung. Diese können Sie nach Bedarf nutzen, falls Sie Ihr Recht des Widerspruchs gegenüber der Versicherung wahrnehmen möchten.

BEIHILFE-BERECHTIGTE PATIENTINNEN UND PATIENTEN

Unsere Preise werden (bis auf wenige Ausnahmen) generell mit einem Aufschlag i.H. von 10% zum beihilfefähigen Erstattungssatz berechnet.

Beihilfe-Preise sind generell frei wählbar, eine Gebührenordnung, ähnlich wie bei ärztlichen Leistungen, existiert bis heute nicht. Die beihilfefähigen Erstattungssätze stellen keine Preisvereinbarung mit den Leistungserbringern dar, sondern legen lediglich den Betrag fest, der den Patientinnen und Patienten von ihrer Beihilfestelle für Heilmittel als Kostenbeteiligung zusteht. Dies wurde mehrfach vom Bundesministerium des Innern bestätigt.

Die Festlegung von beihilfefähigen Erstattungssätzen in der Bundesbeihilfeverordnung beinhaltet bewusst keine vollständige Kostendeckung für Heilmittel. Die Differenz zwischen Ihrem Erstattungsanspruch und den tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten sind als Eigenbeteiligung zu den Behandlungskosten zu begleichen, so der Gesetzgeber. Eine Eigenbeteiligung, wie sie zum Beispiel auch durch gesetzlich versicherte Personen zu entrichten ist.

Durch die gesetzlichen Krankenkassen wird zusätzlich zu der Eigenbeteiligung i. H. von 10 % des Gesamtpreises eine weitere Gebühr i. H. v. 10,- € je Verordnungsblatt von Patientinnen und Patienten verlangt. Die Verordnungsblattgebühr besteht für Sie als beihilfeberechtigter Patient bei uns nicht.

Der Begriff „Beihilfe“ darf aus o. g. Gründen wörtlich genommen werden.

GESETZLICH VERSICHERTE PATIENTINNEN UND PATIENTEN

Die Preise für die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten sind in den letzten Jahren mehrfach erhöht worden. Zur Veranschaulichung listen wir Ihnen die Preiserhöhungen einiger Maßnahmen beispielhaft auf. Der Preis für Krankengymnastik wurde über die Jahre 2011 bis 2021 um insgesamt 49 % erhöht. Auch der Preis für die manuelle Therapie wurde über die Jahre schrittweise erhöht. So zahlen gesetzlich Versicherte Patienten für diese Leistung ab 2021 50 % mehr als noch im Jahr 2011. Ähnlich verhält es sich auch bei der Manuellen Lymphdrainage. Die Preiserhöhung dieser Leistung liegt bei 55%, die uns als Leistungserbringer durch die gesetzlichen Krankenkassen zustehen. 

Zusätzlich verlangen die gesetzlichen Krankenkassen von Patientinnen und Patienten eine Eigenbeteiligung i. H. von 10 % des Gesamtpreises und eine weitere Gebühr i. H. v. 10,- € je Verordnungsblatt.

Um einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, beschloss der Bundestag im Jahr 2017 ein Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum HHVG hatte der Ausschuss für Gesundheit bereits empfohlen, die steigende Vergütungen für Heilmittelleistungen auch den angestellten Therapeutinnen und Therapeuten zugutekommen zu lassen und die Vergütung in Heilmittelberufen zu erhöhen.

Musterschreiben für den Widerspruch gegenüber der Versicherung für freiwillig Versicherte.

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